Urheberrecht im Internet

Die digitalen Medien, allen voran das Internet, machen es uns leicht an Bildmaterial, an Texte oder vorgefertigte Programmbausteine zu kommen. Mit wenigen Klicks laden wir eine hübsche Fotografie von New York City, den passenden Informationstext aus einem digitalen Reiseführer samt einer ansprechenden Anfahrtsskizze zum Hotel aus dem Netz.

Das ist praktisch – das ist strafbar – und das wird teuer!

Wie wir bereits wissen, räumt das Urheberrecht allein dem Urheber des Werkes das Recht an seiner geistigen Schöpfung ein. Das gilt auch im Internet. Ebenso für Fotos, Texte, Musik, wie überaus gern geklaute Anfahrtsskizzen und Stadtpläne. Macht der Urheber seine Werke der Öffentlichkeit zugänglich, indem er einen Blog postet, Bilder ins Netz stellt oder einen Stadtplan von Berlin auf seine Internetseite zeigt, heißt dies noch lange nicht, dass sich hier jeder frei bedienen und all die Dinge auch weiternutzen darf. Ganz im Gegenteil: Die Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung sowie Bearbeitung oder Umgestaltung der Werke bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Eigentümer.

Mein Tipp: Kaufen Sie Bildmaterial immer von den einschlägigen Bildagenturen, und erwerben Sie die notwendigen Lizenzrechte für das jeweilige Projekt. Zeichnen Sie Anfahrtsskizzen lieber selbst oder kaufen Sie die entsprechenden Nutzungsrechte vom Verlag. Übrigens: „Lizenzfrei“ heißt nicht kostenlos. Natürlich muss auch die Nutzung eines lizenzfreien Bildes bezahlt werden, allerdings umfasst die Vergütung in diesem Fall die weitergehende Nutzung des Bildes, zum Beispiel für ein anderes Projekt. Ein Blick in die AGBs oder der Hilfeseiten der einzelnen Bilddatenbanken hilft hier rasch weiter.

Hinsichtlich der Gestaltungshöhe ist bei Webgrafiken anzumerken, dass auch hier eine schöpferische Qualität erreicht werden muss, damit unsere Arbeit unter das UrhG fällt. Das ist für einfache Pixelgrafiken oder Baukasten-Webseiten eher nicht der Fall. Eine ansprechende, individuell gestaltete Unternehmensseite könnte hingegen den Schutz des Gesetzes genießen. Erwähnenswert ist, dass nicht nur grafische Arbeiten, sondern auch Programmiercodes und Datenbankwerke durch das Multimediagesetz urheberrechtlich geschützt sein können.

Die „persönliche geistige Schöpfung“ kann sogar in der „Auswahl oder Anordnung der Elemente“ auf einer Website gesehen werden, wie zum Beispiel bei einer Linkliste.

Ein Tipp am Rande: Es gehört zwar nicht ganz hierher, aber bei dem Stichwort »Links« fällt mir ein: Schlagen Sie im Internet einmal unter dem Stichwort »Disclaimer« nach. Sie werden eine Menge Formulierungen finden, wie sich Kollegen von möglichen Urheberrechtsverstößen schon im Vorfeld freisprechen wollen. Grundsätzlich wird dies wohl nicht funktionieren, aber ein zusätzlicher Sicherheitsanker kann ja auch nicht schaden, oder?! Und wenn Sie schon so fleißig beim Surfen sind, suchen Sie auch gleich nach den Begriffen »Telemediengesetz«, »Impressum« und »Datenschutzerklärung«.

Tool-Tipp:

Folgende Apps nutze ich in meinem Blog. Zu den meisten dieser Apps findest du auf meinem YouTube-Kanal oder direkt hier eine ausführliche Review.

Keyword-Strategie: WriterZen, LongTailPro, Link Assistant
Content-Erstellung: Frase, StoryChief, Bramework, NeuronWriter
Optimierung Pagespeed: WP Rocket, ShortPixel
Optimierung Conversion: Convertbox
Sicherheit: WPVivid

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3 Kommentare

  1. Logo_Design.de

    Interessanter Artikel. Beachtet man beim Bloggen Lizenzrechte oder verwendet gleich Bilddateien, die den CC unterliegen, kann man davon ausgehen, dass auf einen keine größeren Probleme zukommen. Die interessantere Frage ist jedoch, wie es bei Logos und Webgrafiken aussieht.
    Da wir auf http://www.logo-design.de auch immer wieder mit copycats konfrontiert sind, beschäftige ich mich schon seit längerem mit dem Thema. Es scheint jedoch keine eindeutige Rechtslage vorzuliegen, jedenfalls habe ich dazu keinen klärenden Präzedenzfall gefunden. Das heißt wohl, dass die meisten Webseiten und auch Logos keinen Urheberrechtsschutz (Schöpfungshöhe) genießen. Es sei denn, man kopiert exakt oder verfremdet Vorlagen. Wie sieht es jedoch mit der Nachahmung von einzelnen Designelementen aus, die oft in einem anderen Kontext wieder auftauchen? Mir ist unverständlich, warum dies im deutschen Recht scheinbar ignoriert wird, wenn man bedenkt, wie Schriften wie die Helvetica oder die Piktogramme von otl aicher unsere (design-) Umwelt beeinflusst haben. Andererseits kann es auch nicht das 10.000 innovative neue Zahnarztlogo geben. Ich stehe daher der Sache noch immer ratlos gegenüber und man kann wohl nur an die kreative Ader von Designern appellieren, das Werk anderer zu respektieren.

    Kathrin von http://www.logo-design.de

  2. mw

    Das Urheberrecht ist in der Tat eine sehr knifflige Angelegenheit. Was für Fotografen noch einfach geregelt ist (jeder Schnappschuss ist im Grunde geschützt) mutiert für Designer zu einem Buch mit sieben Siegeln. Grundsätzlich würde ich jedoch schon davon ausgehen, dass zumindest ein Signet dem Urheberschutz unterliegt. Hier würde ich meistens von einer Einzigartigkeit/Gestaltungshöhe ausgehen.

    Sehr viele Infos zu diesem Thema findet man übrigens bei der Allianz Deutscher Designer (AGD), die sich nunmehr seit fast 30 Jahren für die Rechte der Designer einsetzt: http://www.agd.de

  3. Logo_Design.de

    Vielen Dank für den Link der AGD, klar, da müsste man eigentlich Informationen finden.

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