Der Grafik-, Mode-, Produkt- oder Textildesigner ist nicht nur Berater, Gestalter, (Überlebens-) Künstler und Unternehmer, sondern auch Lizenzgeber. Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) gilt die Schaffung von gestalterischen Werken nämlich nicht nur als Dienst- oder Werkleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern ggf. auch als eine persönliche, geistige Schöpfung.
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Nutzungsrechte {N02}
Bislang haben wir eine Menge über Nutzungsrechte gelesen. Die Vor- und Nachteile beleuchtet. Es ist an der Zeit, in die Praxis einzutauchen und zu schauen, wie wir mit Nutzungsrechten umgehen und diese berechnen. Dazu haben wir bereits weiter oben im Gesetz gelesen: § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG:
Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich



























